Was das BVG zur Privatkopie sagt
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue Urheberrecht abgelehnt. In der Beschwerde ging es um den heftig diskutierten Widerspruch zwischen dem Recht auf eine Privatkopie und dem Verbot der Umgehung eines Kopierschutzes. Der Streit ging um die Auslegung; bedeutet das nun "zwar erlaubt, aber dennoch verboten"? oder "zwar verboten, aber dennoch erlaubt"? Unzählige Artikel wurden darüber verfasst.
Zwar hat das BVG jetzt die Beschwerde abgelehnt, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden ist; in der Begründung äussert es sich aber dennoch zur Sache. Ich will mal versuchen, den juristischen Text, wie ich ihn verstehe, in Umgangssprache zu übersetzen:
"Die Umgehung eines Kopierschutzes ist zwar verboten, sie ist aber weder eine Straftat noch ein Ordnungswidrigkeit, also weder mit Strafe noch mit Bussgeld bedroht - immer vorausgesetzt, die Umgehung geschieht zum Zwecke der Privatkopie. Wo liegt denn dann das Problem? Selbstverständlich könnt ihr die entsprechenden Programme benutzen, selbstverständlich könnt ihr sie auch jetzt noch erwerben. Also zieht euch doch einfach eure Privatkopie." Andererseits steht aber auch drin: "Das Recht auf eine Privatkopie ist nicht geschützt, es könnte vom Gesetzgeber jederzeit abgeschafft werden."
Das ist, wie gesagt, wiederum eine Auslegung, wie ich sie verstanden habe. Irrtümer sind möglich - also beruft euch nicht auf mich, sondern lest selbst nach!
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