Aktionswaren müssen 2 Tage erhältlich sein
Die Verbraucher Zentrale Brandenburg hat die Firma Lidl wegen irreführender Werbung abgemahnt. Konkret ging es um das Notebook, das Lidl zum Preis von € 1.099,- angeboten hat. Aber bereits am ersten Tag des Angebotes war das Notebook in mehreren Filialen nicht mehr erhältlich. Nach den geltenden Vorschriften darf mit einem solchen Angebot allerdings nur geworben werden, wenn die Kunden auch die Möglichkeit haben, das Produkt zu erwerben. Als angemessener Zeitraum gelten dabei 2 Tage. Also wenn es wieder irgendwo "Schnäppchen" gibt und ihr bekommt sie am 2. Tag nicht mehr, sofort bei der Verbraucherzentrale beschweren! [Quelle]
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